Abschnitt 5 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 12.
Dieses Bundesgesetz tritt zu demselben Zeitpunkt in Kraft wie das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1). Es ist auf Verträge, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind, nicht anzuwenden.
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*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2026
Gesetzesnummer
10003123
Dokumentnummer
NOR12036578
alte Dokumentnummer
N2199325976J
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