§ 12 BSAV

Alte FassungIn Kraft seit 17.8.2002

4. Abschnitt

Schutz der Dienstnehmer in der
Land- und Forstwirtschaft

Anwendungsbereich

§ 12

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Bildschirmarbeitsplätze und Bildschirmarbeit, die von Dienstnehmern einschließlich der familieneigenen Dienstnehmer bei der Ausübung ihres Berufs in ihrem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb benützt werden bzw geleistet wird.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)