§ 12 BHygG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1977

III. ABSCHNITT Hygienevorschriften

§ 12.

(1) Das dem Badebecken oder Tauchbecken zugeführte Wasser muß in bakteriologischer Hinsicht Trinkwassereigenschaften und in chemischer Hinsicht eine solche Beschaffenheit aufweisen, daß sich daraus keine Gefährdung der Gesundheit der Bade- oder Saunagäste ergeben kann.

(2) Es muß gewährleistet sein, daß das Beckenwasser bei maximal zulässiger Belastung in bakteriologischer, parasitologischer, physikalischer und chemischer Hinsicht eine solche Beschaffenheit aufweist, daß keine Gefährdung der Gesundheit der Bade- oder Saunagäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu erwarten ist.

(3) Wasch- und Brausewasser muß Trinkwassereigenschaften aufweisen.