Bescheide
§ 12.
Die Bescheide des Bundesamtes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache oder in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 33 VwGVG wiedereingesetzt zu werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Gesetzesnummer
20007944
Dokumentnummer
NOR40278184
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