Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von
Vervielfältigungen, eingeschränkt auf die Herstellung von
Tiefdruckformen
§ 12.
Die Befähigung für das auf die Herstellung von Tiefdruckformen eingeschränkte gebundene Gewerbe der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen kann abweichend von dem im § 8 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis erbracht werden durch Zeugnisse
- a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kupferdrucker oder Tiefdruckformenhersteller,
- b) über eine nachfolgende mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im Kupferdruck, im Tiefdruck oder in der Tiefdruckformenherstellung und
- c) über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 14 bis 20).
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Gesetzesnummer
10006538
Dokumentnummer
NOR12071503
alte Dokumentnummer
N5197711106Q
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