§ 12 Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Drucker und der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1977

Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von
Vervielfältigungen, eingeschränkt auf die Herstellung von
Tiefdruckformen

§ 12.

Die Befähigung für das auf die Herstellung von Tiefdruckformen eingeschränkte gebundene Gewerbe der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen kann abweichend von dem im § 8 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis erbracht werden durch Zeugnisse

  1. a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kupferdrucker oder Tiefdruckformenhersteller,
  2. b) über eine nachfolgende mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im Kupferdruck, im Tiefdruck oder in der Tiefdruckformenherstellung und
  3. c) über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 14 bis 20).

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10006538

Dokumentnummer

NOR12071503

alte Dokumentnummer

N5197711106Q

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