Übergangsbestimmung
§ 12.
Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfungen, die gemäß der Verordnung über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika, BGBl. Nr. 10/1983, erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfungen im Sinne dieser Verordnung.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10007023
Dokumentnummer
NOR12076662
alte Dokumentnummer
N5199010491J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
