§ 12 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG)

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.1999

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 12.

(1) Zur Prüfung gemäß § 3, zur Prüfung der Kenntnisse auf dem Gebiet der Personalkreditvermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 sowie § 5 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2 und zur Prüfung gemäß den §§ 6 und 7 ist zuzulassen, wer eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 nachweist.

(2) Zur Prüfung gemäß den §§ 8 und 9 ist zuzulassen, wer das 19. Lebensjahr vollendet hat.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

10008038

Dokumentnummer

NOR12091291

alte Dokumentnummer

N5199913714U

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