§ 12 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberater

Alte FassungIn Kraft seit 06.9.1995

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 12.

(1) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin beim Landeshauptmann einzubringen.

(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen

  1. 1. Urkunden über den Vor- und Familiennamen,
  2. 2. die erforderlichen Zeugnisse gemäß § 7 zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung und
  3. 3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10007646

Dokumentnummer

NOR12085021

alte Dokumentnummer

N5199530334L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)