§ 12 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Wäschewarenerzeuger

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1994

Rückerstattung der Prüfungsgebühr

§ 12.

Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückerstatten, wenn der Prüfungswerber

  1. 1. zur Prüfung nicht zugelassen wird oder
  2. 2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, zur Post gegeben hat oder
  3. 3. nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10007544

Dokumentnummer

NOR12082874

alte Dokumentnummer

N5199436004J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)