4. Abschnitt
Pensionsversicherung Pensionsversicherungsbeitrag
§ 12
(1) Das Organ hat für jeden Kalendermonat seiner Funktion oder der Bezugsfortzahlung gemäß § 6 im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 12,55% des Bezuges (einschließlich der Sonderzahlung) oder einer allfälligen Bezugsfortzahlung an den Bund zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, anzuwenden.
(2) Abs. 1 und die §§ 13 und 14 sind nicht auf Organe anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.