§ 12 BBezG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2000

4. Abschnitt

Pensionsversicherung Pensionsversicherungsbeitrag

§ 12

(1) Das Organ hat für jeden Kalendermonat seiner Funktion oder der Bezugsfortzahlung gemäß § 6 im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 12,55% des Bezuges (einschließlich der Sonderzahlung) oder einer allfälligen Bezugsfortzahlung an den Bund zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, anzuwenden.

(2) Abs. 1 und die §§ 13 und 14 sind nicht auf Organe anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.