§ 12 BAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2001

Umsetzungshinweis

§ 12

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinn des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG ; ABl Nr L 262 vom 17. Oktober 2000). (Kodifizierte Fassung der Richtlinie 90/679/EWG )

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