§ 12 Azetylenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 12

(1) Die Lagerung von Karbid ist auch im Freien zulässig. Der Lagerplatz muß aber eingefriedet und von Gebäuden und Nachbargrenzen mindestens 10 m entfernt sein. Ist die Lagerung an der Feuermauer eines Nachbargebäudes errichtet, so kann die Schutzzone auf dieser Seite der Nachbargrenze auf 5 m verringert werden. In besonderen Fällen kann die Genehmigungsbehörde auch eine größere Entfernung vorschreiben, wenn dies zufolge der Art der Verbauung zum Schutz der Nachbargebäude, insbesondere wegen deren Höhe, geboten ist. § 10 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Das Karbid ist in gutverschlossenen Behältern auf einer wasserdurchlässigen oder den Wasserabfluß ermöglichenden Bühne zu lagern, die so angelegt ist, daß ihre Unterkante vom Erdboden mindestens 20 cm entfernt ist und zu den Karbidbehältern weder Grundwasser noch Hochwasser gelangen kann.

(3) Die Karbidbehälter sind durch ein Schutzdach oder durch wasserdichte Plachen vor Nässe zu bewahren und gegen Abrollen von der Bühne zu sichern.

(4) Die Vorschriften des § 11 Abs. 6 gelten sinngemäß.