§ 12 AVOG

Alte FassungIn Kraft seit 25.7.1981

ÜR: BGBl. Nr. 337/1981, Art. II.

§ 12.

Dem Finanzamt Graz-Stadt obliegt unbeschadet des § 13 für den Bereich des gesamten Bundesgebietes die Erhebung der Umsatzsteuer von Unternehmern, die ihr Unternehmen vom Ausland aus betreiben und im Inland weder eine Betriebsstätte haben noch Umsätze aus der Nutzung eines im Inland gelegenen Grundbesitzes erzielen.

ÜR: BGBl. Nr. 337/1981, Art. II.

Schlagworte

Ausländer

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2023

Gesetzesnummer

10000571

Dokumentnummer

NOR12008226

alte Dokumentnummer

N1197513190S