§ 12 AsylGHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Aufgaben des Vorsitzenden und des Berichters eines Kammersenates

§ 12

(1) Der Vorsitzende des Kammersenates verteilt intern die Geschäfte und bestimmt für die einzelnen Rechtssachen die Berichter. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, und eröffnet, leitet und schließt die mündliche Verhandlung. Er verkündet die Beschlüsse des Senates und unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen.

(2) Dem Berichter eines Kammersenates kommt die Führung des Verfahrens bis zur Verhandlung zu. Die dabei erforderlichen Verfahrensanordnungen bedürfen keines Senatsbeschlusses. Der Berichter hat den Erledigungsentwurf auszuarbeiten und den Beschlussantrag im Kammersenat zu stellen. Entspricht der Beschluss des Kammersenates dem Antrag des Berichters, so hat dieser die Entscheidung auszuarbeiten. Beschließt der Kammersenat den Antrag eines anderen Senatsmitgliedes, so obliegt diesem die Ausarbeitung der Entscheidung.