§ 12 Anti-Doping-BG 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Dopingkontrollen bei Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen

§ 12.

(1) Dopingkontrollen bei Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen sind vom Leiter des Dopingkontrollteams unter Legitimation und Vorlage der Anordnung bei den Trainern oder Wettkampfverantwortlichen zunächst anzukündigen. Diese haben ohne Zustimmung des Leiters des Dopingkontrollteams jegliche direkte oder indirekte Information der Sportler von den vorgesehenen Dopingkontrollen zu unterlassen. Ein Verstoß dagegen gilt als unzulässige Einflussnahme auf die Dopingkontrolle.

(2) Nach Festlegung der Sportler (Tiere), bei denen Dopingkontrollen durchzuführen sind, hat der Leiter des Kontrollteams eine auf den jeweiligen Namen (Bezeichnung des Tieres) lautende Anordnung der Dopingkontrolle auszustellen. Mit dieser sind die betroffenen Personen (zB Sportler, Tierhalter, der für das Tier Verantwortliche) von der vorgesehenen Dopingkontrolle zu informieren und darauf aufmerksam zu machen, dass sie sich, gegebenenfalls mit Tier, hierfür bereit zu halten haben, ansonsten eine Nichtmitwirkung vorliegt.