§ 12 AMD-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2007

5. Abschnitt

Frequenzen und Verbreitungsauftrag Frequenzzuordnung für terrestrisches Fernsehen

§ 12.

Die Regulierungsbehörde hat die drahtlosen Übertragungskapazitäten nach Frequenz und Standort dem Österreichischen Rundfunk und privaten Veranstaltern von analogem terrestrischen Fernsehen und Multiplex-Betreibern unter Berücksichtigung der topografischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs nach Maßgabe und in der Reihenfolge folgender Kriterien zuzuordnen:

  1. 1. Für den Österreichischen Rundfunk ist eine analoge Versorgung im Sinne des §3 ORF-G mit zwei Programmen des Fernsehens zu gewährleisten.
  2. 2. In der Anlage 1 angeführte Übertragungskapazitäten sind auf Antrag zur Schaffung eines bundesweiten Versorgungsgebietes für analoges terrestrisches Fernsehen im Rahmen einer bundesweiten Zulassung zuzuordnen.
  3. 3. Die in der Anlage 2 angeführten Übertragungskapazitäten sind, soweit sie sich nach Überprüfung durch die Regulierungsbehörde als geeignet erweisen, zur Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen zu reservieren und nach Maßgabe des Digitalisierungskonzeptes (§21) zur Planung von Multiplex-Plattformen zur Verfügung zu stellen (§23).
  4. 4. Übertragungskapazitäten der Anlage 1, die nicht zur Schaffung eines bundesweiten Versorgungsgebietes für analoges terrestrisches Fernsehen im Rahmen einer Ausschreibung gemäß §16 Abs.1 einer bundesweiten Zulassung zugeordnet wurden, sind im Rahmen einer Ausschreibung gemäß §16 Abs.2 auf Antrag zur Schaffung nicht-bundesweiter Versorgungsgebiete für analoges terrestrisches Fernsehen zuzuordnen.
  5. 5. Darüber hinaus zur Verfügung stehende Übertragungskapazitäten der Anlage 1, Übertragungskapazitäten, deren Nutzung nicht innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zur Schaffung von nicht-bundesweiten Versorgungsgebieten im Rahmen einer nicht-bundesweiten Zulassung beantragt wurde, Übertragungskapazitäten, die gemäß §14 dem bisherigen Nutzer entzogen worden sind, sowie weitere verfügbare Übertragungskapazitäten sind von der Regulierungsbehörde auf ihre Eignung zur Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen zu überprüfen, gegebenenfalls dafür zu reservieren und nach Maßgabe des Digitalisierungskonzeptes (§21) zur Planung von Multiplex-Plattformen zur Verfügung zu stellen (§§23 und 25a). Bei Nichteignung sind sie auf Antrag entweder zur Erweiterung oder Verbesserung der Versorgung bestehender Versorgungsgebiete oder zur Schaffung neuer Versorgungsgebiete für analoges terrestrisches Fernsehen heranzuziehen. Bei dieser Auswahl ist auf die Meinungsvielfalt in einem Verbreitungsgebiet, die Bevölkerungsdichte, die Wirtschaftlichkeit sowie auf politische, soziale und kulturelle Zusammenhänge Bedacht zu nehmen.