Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1966
§ 12.
Stimmrecht. Keine Mehrstimmrechtsaktien
(1) Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. Vorzugsaktien können nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden.
(2) Mehrstimmrechtsaktien sind unzulässig.