§ 12 AktG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1966

§ 12.

Stimmrecht. Keine Mehrstimmrechtsaktien

(1) Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. Vorzugsaktien können nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden.

(2) Mehrstimmrechtsaktien sind unzulässig.