§ 129 ASchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Auflagepflicht

§ 129.

In jeder Arbeitsstätte ist ein Abdruck dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, soweit diese für die Arbeitsstätte anzuwenden sind, an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen oder den Arbeitnehmern mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen. Diese Auflagepflicht gilt sinngemäß für jene Baustellen, die gemäß § 97 zu melden sind.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2001

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2017

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR40026523