§ 128b LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 28.6.2000

§ 128b*)

(1) Körperliche Züchtigung oder erhebliche wörtliche Beleidigung sind verboten.

(2) Geldstrafen dürfen über Jugendliche als Disziplinarmaßnahmen nicht verhängt werden.

(3) Die Bezirkshauptmannschaft kann auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Dienstgebern oder deren Bevollmächtigten, die wegen Übertretung von Vorschriften betreffend den Schutz der Jugendlichen bestraft werden, die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder auf Dauer untersagen.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000

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