§ 128b BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 09.7.2019

Jahresbericht

§ 128b.

Die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde hat spätestens bis 31. März eines jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport einen Jahresbericht der Bundesdisziplinarbehörde über das vorangegangene Jahr zu übermitteln. Der Bericht hat zu enthalten

  1. 1. die Anzahl der im Berichtsjahr anhängig gemachten Fälle,
  2. 2. die Anzahl und die Art der im Berichtsjahr erfolgten verfahrensbeendenden Erledigungen,
  3. 3. die mit Erkenntnis festgestellten Dienstpflichtverletzungen,
  4. 4. die mit Erkenntnis verhängten Strafen und
  5. 5. die Anzahl der Freisprüche.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40215918