Aufgaben und Befugnisse des Betriebsrates
§ 128
(1) Die Betriebsvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes berufen,
- a) die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Dienstnehmer im Betriebe wahrzunehmen, zu fördern und zu vertreten und
- b) an der Führung und Verwaltung des Betriebes mitzuwirken.
(2) Die Führung des Betriebes steht dem Betriebsinhaber oder den von ihm hiezu Beauftragten zu.
20.09.2018
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