(1) Unter Jugendlichen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen zu verstehen, die nicht als Kinder im Sinne des § 129 Abs. 6 gelten,
- a) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
- b) bis zur Beendigung eines Lehr- oder sonstigen, mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnisses, längstens jedoch bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres.
(2) Bei der Beschäftigung von Jugendlichen ist auf deren Gesundheit und körperliche Entwicklung besonders Rücksicht zu nehmen. Es ist ihnen die zum Besuch der Berufsschule (Kurse) notwendige freie Zeit ohne Schmälerung des Entgeltes zu gewähren. Unbeschadet des § 100 Abs. 3 und 4 kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen, daß die Beschäftigung von Jugendlichen mit bestimmten Arbeiten wegen der damit verbundenen besonderen Gefahren für Jugendliche verboten oder nur unter bestimmen Bedingungen zulässig ist.
(3) Jugendliche (Abs. 1) dürfen zur Nachtarbeit (§ 82) und zur Überstundenarbeit (§ 81) nicht herangezogen werden.
(4) Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in einem Lehr- oder sonstigen mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen nicht zu Akkordarbeiten, akkordähnlichen Arbeiten, leistungsbezogenen Prämienarbeiten und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, wie beispielsweise Arbeiten, für die Entgelt gebührt, das auf Arbeits(Persönlichkeits)bewertungsverfahren, statistischen Verfahren, Datenerfassungsverfahren, Kleinstzeitverfahren oder ähnlichen Entgeltfindungsmethoden beruht, sowie zu Fließarbeiten herangezogen werden. Lehrlinge oder Jugendliche, die in einem sonstigen mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen nach Vollendung des 16. Lebensjahres zu Ausbildungszwecken fallweise bei den im ersten Satz genannten Tätigkeiten mitarbeiten, jedoch darf sich ihre Entlohnung nicht nach ihrer erbrachten Leistung richten. Das Verbot zur Verwendung für die oben genannten Arbeiten gilt nicht für ein Lehrverhältnis, das gemäß § 9 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, LGBl.Nr. 22/1992, im Anschluß an eine andere abgeschlossene Lehre eingegangen wird.
(5) Die regelmäßige Wochenarbeitszeit der Jugendlichen darf 40 Stunden, die Tagesarbeitszeit neun Stunden nicht überschreiten. Der § 77 gilt sinngemäß.
(6) Den Jugendlichen ist wöchentlich eine ununterbrochene Freizeit von 41 Stunden zu gewähren, in die der Sonntag zu fallen hat; diese Wochenfreizeit soll nach Möglichkeit spätestens samstags um 13 Uhr beginnen. Arbeiten während der Wochenfreizeit und an Feiertagen sind nur in besonders dringlichen Fällen (§ 84 Abs. 4) zulässig.
(7) Jugendlichen ist nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren. Ab Vollendung des 16. Lebensjahres kann die Ruhezeit für Jugendliche, die mit der Viehpflege und Melkung (Stallarbeit) beschäftigt sind, auf zehn Stunden verkürzt werden.
(8) Jugendliche, die während der Wochenfreizeit (Abs. 6) beschäftigt werden, haben in der folgenden Woche unter Fortzahlung des Entgeltes Anspruch auf Freizeit in folgendem Ausmaß:
- a) bei einer Beschäftigung am Samstag nach 13 Uhr im Ausmaß der geleisteten Arbeitszeit;
- b) bei einer Beschäftigung am Sonntag im doppelten Ausmaß der geleisteten Arbeitszeit;
- c) bei einer Beschäftigung während der Wochenfreizeit am Samstag nach 13 Uhr und am Sonntag eine ununterbrochene Wochenfreizeit von 41 Stunden.
Jedes zweite Wochenende muß arbeitsfrei bleiben. Eine Beschäftigung während der Wochenfreizeit ist an höchstens 15 Wochenenden im Kalenderjahr erlaubt.
(9) Der Dienstgeber ist verpflichtet, Jugendlichen die für die Durchführung der Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren. Die Jugendlichenuntersuchungen sind bei Jugendlichen, die erstmalig eine Beschäftigung angetreten haben, tunlichst binnen zwei Monaten durchzuführen.
(10) Außerhalb des Betriebes dürfen Jugendliche nicht zur Beförderung höherer Geld- und Sachwerte unter eigener Verantwortung herangezogen werden.
(11) Körperliche Züchtigung oder erhebliche wörtliche Beleidigungen sind verboten.
(12) Außerhalb des Betriebes dürfen Jugendliche nicht zur Beförderung höherer Geld- oder Sachwerte unter eigener Verantwortung herangezogen werden.
(13) Geldstrafen als Disziplinarmaßnahmen dürfen über Jugendliche nicht verhängt werden.
(14) Dienstgebern oder deren Bevollmächtigten, die wegen Übertretung von Vorschriften betreffend den Schutz der Jugendlichen bestraft werden, kann auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder auf Dauer untersagt werden.
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