§ 128 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 15.11.1979

§ 128
Auflösung des Dienstverhältnisses
durch Zeitablauf

Das auf bestimmte Zeit begründete Dienstverhältnis des Landesangestellten endet, wenn es nicht schon aus einem anderen der in § 25 und dessen Ergänzung durch § 118 angeführten Gründe aufgelöst worden ist, mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde.

24.10.2017

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