§ 128 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

§ 128
Kostenersatz für Waldaufseher

Den Aufwand für die Besoldung des Waldaufsehers haben die Gemeinden des betreffenden Waldaufsichtsgebietes zur Hälfte dem Land zu ersetzen. Die Gemeinden können von den Waldbesitzern den Ersatz dieser Kosten beanspruchen. Wenn der Kostenersatz von mehreren Gemeinden oder mehreren Waldbesitzern zu leisten ist, ist für die Aufteilung der Kosten das Verhältnis des Wertes der forstwirtschaftlich genutzten Fläche gemäß den jeweils für die Grundsteuerbemessung geltenden gesetzlichen Bewertungsbestimmungen maßgebend.

24.10.2017

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