§ 127 ElWG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 31.12.2026

10. Teil

Systemnutzungsentgelte

1. Hauptstück

Entgeltkomponenten Bestimmung der Systemnutzungsentgelte

§ 127.

(1) Die Netzbenutzer und Bilanzgruppenverantwortlichen haben für die Erbringung aller Leistungen, die von den Netzbetreibern, dem Regelzonenführer und dem Bilanzgruppenkoordinator in Erfüllung der ihnen auferlegten Verpflichtungen erbracht werden, ein Systemnutzungsentgelt zu entrichten. Das Systemnutzungsentgelt besteht aus den in Abs. 2 Z 1 bis 5 bezeichneten Bestandteilen. Eine über die im Abs. 2 angeführten Entgelte hinausgehende Verrechnung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Netzbetrieb ist, unbeschadet gesonderter Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder entsprechender Verordnungen der Regulierungsbehörde, unzulässig. Das Systemnutzungsentgelt hat den Grundsätzen des Art. 18 der Verordnung (EU) 2019/943 , jenen des § 5 sowie jenen des § 4 E‑ControlG zu entsprechen, Anreize für systemdienlichen Betrieb zu setzen und zu gewährleisten, dass Strom effizient genutzt wird und das Volumen des verteilten oder übertragenen Stroms nicht unnötig erhöht wird. Das Systemnutzungsentgelt ist nach Maßgabe der §§ 128 bis 132 getrennt nach Einspeisung und Entnahme auszuweisen und zu entrichten.

(2) Das Systemnutzungsentgelt bestimmt sich aus dem

  1. 1. Netznutzungsentgelt,
  2. 2. Netzverlustentgelt,
  3. 3. Netzanschlussentgelt,
  4. 4. Regelleistungsentgelt sowie
  5. 5. Entgelt für sonstige Leistungen.

(3) Energiespeicheranlagen sind unter Berücksichtigung des systemdienlichen Betriebs für einen Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme hinsichtlich des Bezugs der zu speichernden elektrischen Energie von den Entgeltkomponenten gemäß § 128 (Netznutzungsentgelt) und § 129 (Netzverlustentgelt) freigestellt.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40274140

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