§ 127 AußStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Rekurs im Bestellungsverfahren

§ 127

§ 127. Der Rekurs steht der betroffenen Person, ihrem Vertreter, dem Verfahrenssachwalter und der Person, die zum Sachwalter bestellt werden soll, zu. § 119 letzter Satz gilt entsprechend. § 46 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.