Geschäftsführung des Betriebsrates
§ 126*)
(1) Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Obmann und einen Stellvertreter.
(2) Die Sitzungen des Betriebsrates sind vom Obmann, in dessen Verhinderung vom Stellvertreter einzuberufen.
(3) Der Betriebsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder und, wenn er nur aus drei Mitgliedern besteht, mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden, soweit in der Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes (Stellvertreters).
(4) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte der Arbeiter und Angestellten zu wählen sind (§ 124 Abs. 4), haben die Befugnisse nach § 129 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 Z. 4 erster Satz, Z. 7, 11, 12 und 14 und Abs. 3 beide Betriebsräte gemeinsam auszuüben.
(5) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Betriebsrates werden in der von der Landesregierung zu erfassenden Geschäftsordnung getroffen.
*) Fassung LGBl.Nr. 19/1973
24.09.2018
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