§ 126 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 28.3.1997

§ 126

Vereinbarungen über den Anspruch der Dienstnehmerin auf eine beigestellte Dienst (Werks)wohnung oder sonstige Unterkunft können während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes gemäß § 121 und § 124 Abs. 4 nur vor Gericht nach vorangegangener Rechtsbelehrung der Dienstnehmerin getroffen werden.

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