§ 126
Aufgaben, Information und Beiziehung
der Sicherheitsfachkräfte
(1) Die Sicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe, die Dienstgeber, die Dienstnehmer, die Sicherheitsvertrauenspersonen und den Betriebsrat auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und die Dienstgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen. Der Dienstgeber hat die Sicherheitsfachkräfte und erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute in Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der Unfallverhütung heranzuziehen, insbesondere bei
- a) der Planung von Arbeitsstätten, Arbeitsplätzen und Arbeitsabläufen,
- b) der Beschaffung von Arbeitsmitteln, persönlichen Schutzausrüstungen oder Arbeitsstoffen,
- c) der Einführung und Änderung von Arbeitsverfahren,
- d) der Organisation von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung sowie der Ersten Hilfe und
- e) der Beurteilung und Ermittlung von Gefahren.
(2) Die Dienstgeber haben den Sicherheitsfachkräften alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen. Die Sicherheitsfachkräfte sind gesondert zu informieren, wenn Dienstnehmer aufgenommen oder wenn Dienstnehmer aufgrund einer Überlassung beschäftigt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Die Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass die Sicherheitsfachkräfte
- a) den Dienstnehmern, den Sicherheitsvertrauenspersonen und dem Betriebsrat auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte erteilen,
- b) die Dienstnehmer und die Sicherheitsvertrauenspersonen beraten;
- c) den Betriebsrat auf Verlangen beraten.
(4) In die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte darf nur die für die folgenden Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:
- a) die Beratung und Unterstützung des Dienstgebers in den Angelegenheiten des Abs. 1,
- b) die Beratung der Dienstnehmer, der Sicherheitsvertrauenspersonen und des Betriebsrates in den Angelegenheiten der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,
- c) die Besichtigung der Arbeitsstätten und der Flächen nach § 105 Abs. 2 sowie die Teilnahme an den Besichtigungen durch die Land- und Forstwirtschaftsinspektion,
- d) die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,
- e) die Überprüfung und Anpassung der nach diesem Gesetz erforderlichen Ermittlungen und Beurteilungen der Gefahren und der festgelegten Maßnahmen samt Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,
- f) die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15 v. H. der für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit,
- g) die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der Arbeitsgestaltung und
- h) die Koordination der Tätigkeit mehrerer Sicherheitsfachkräfte.
(5) In Arbeitsstätten mit bis zu 50 Dienstnehmern hat die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in Form von Begehungen durch eine Sicherheitsfachkraft und durch einen Arbeitsmediziner zu erfolgen.
(6) Regelmäßige Begehungen haben mindestens in den folgenden Zeitabständen sowohl durch eine Sicherheitsfachkraft als auch durch einen Arbeitsmediziner, nach Möglichkeit gemeinsam, zu erfolgen:
- a) in Arbeitsstätten mit 1 bis 10 Dienstnehmern mindestens einmal in zwei Kalenderjahren,
- b) in Arbeitsstätten mit 11 bis 50 Dienstnehmern mindestens einmal im Kalenderjahr.
- Diese Begehungen haben sich auf die Aufgaben der Präventivfachkräfte nach Abs. 1 und nach § 128 Abs. 1 in der Arbeitsstätte, einschließlich aller dazugehörigen Flächen nach § 105 Abs. 2, zu beziehen. Darüber hinaus sind weitere Begehungen je nach Erfordernis zu veranlassen. Bei häufig wechselnder Dienstnehmerzahl gilt lit. b. Dienstnehmer, die auf Flächen nach § 105 Abs. 2 beschäftigt werden, sind bei der Ermittlung der Dienstnehmerzahl jener Arbeitsstätte zuzurechnen, der sie organisatorisch zugehören, im Zweifel dem Unternehmenssitz.
(7) Dienstgeber haben bei Begehungen nach Abs. 6 dafür zu sorgen, dass nach Möglichkeit alle Dienstnehmer anwesend sind, soweit sie nicht durch Urlaub, Krankenstand oder sonstige wichtige persönliche Gründe oder zwingende betriebliche Gründe verhindert sind.
(8) In Arbeitsstätten mit bis zu 50 Dienstnehmern können Dienstgeber die Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte zur Gänze oder zu einem Teil selbst wahrnehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit und der bestehenden Gefahren vertretbar ist und sie die erforderlichen Fachkenntnisse nach § 125 Abs. 2 nachweisen. In Arbeitsstätten mit bis zu 25 Dienstnehmern können Dienstgeber die Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte wahrnehmen, wenn sie ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes nachweisen, die durch eine Ausbildungseinrichtung bescheinigt werden, die eine nach § 74 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes anerkannte Fachausbildung durchführt. Als Voraussetzung für diese Bescheinigung ist der erfolgreiche Abschluss einer Aus- und Weiterbildung erforderlich, die zumindest den Erfordernissen des § 78b Abs. 2 und 3 ASchG entspricht. Im Übrigen gilt § 125 Abs. 2.
(9) Die Dienstgeber haben die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Belegschaftsorgane oder, wenn weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane errichtet sind, alle Dienstnehmer von ihrer Absicht, die sicherheitstechnische Betreuung selbst durchzuführen oder für eine Arbeitsstätte ein Präventionszentrum (§ 126a) in Anspruch zu nehmen, zu informieren und mit ihnen darüber zu beraten.
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