15. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Bestimmungen über Mutterschutz und Karenzurlaube
aus Anlass der Mutter- oder Vaterschaft
§ 126
Auf Beamte finden die Bestimmungen des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes sinngemäß Anwendung. Auf Beamte, die nicht in Betrieben (§ 3 Z 2 L-VBG) beschäftigt sind, finden die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß Anwendung.
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