§ 126 L-BG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

15. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Bestimmungen über Mutterschutz und Karenzurlaube

aus Anlass der Mutter- oder Vaterschaft

§ 126

Auf Beamte finden die Bestimmungen des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes sinngemäß Anwendung. Auf Beamte, die nicht in Betrieben (§ 3 Z 2 L-VBG) beschäftigt sind, finden die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß Anwendung.

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