§ 125 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1969

Berufung der Mitglieder des Betriebsrates
§ 125

(1) Die Mitglieder des Betriebsrates werden auf die Dauer von drei Jahren durch unmittelbare und geheime Wahlen nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes berufen. Diese Wahlen sind vom Wahlvorstand (Abs. 7) erstmalig binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, in der Folge vor Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer so rechtzeitig auszuschreiben, daß der neugewählte Betriebsrat seine Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des abtretenden Betriebsrates aufnehmen kann. In den Fällen des § 127 Abs. 2 sind Neuwahlen binnen vier Wochen nach Beendigung der Tätigkeit des abgetretenen Betriebsrates auszuschreiben, in neu errichteten Betrieben jeweils binnen vier Wochen nach dem Tage des Betriebsbeginnes.

(2) Wahlberechtigt sind alle Dienstnehmer des Betriebes ohne Unterschied des Geschlechtes und der Staatsbürgerschaft, die am Tage der Ausschreibung der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, am Tage der Wahlausschreibung und am Wahltage im Betrieb beschäftigt sind und, abgesehen von der Staatsbürgerschaft, die Voraussetzungen für das Wahlrecht in die gesetzgebenden Körperschaften erfüllen.

(3) Wählbar sind alle wahlberechtigten Dienstnehmer des Betriebes, sofern sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, am Tage der Ausschreibung der Wahl das 20. Lebensjahr vollendet haben und am Tage der Wahl mindestens sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind. Wählbar sind jedoch nicht Familienangehörige des Betriebsinhabers; als solche gelten die im § 3 Abs. 2 aufgezählten Personen.

(4) In Betriebsräte von mindestens vier Mitgliedern sind auch Vorstandsmitglieder und Angestellte von kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeiter und Angestellten wählbar, doch müssen mindestens drei Viertel der Betriebsratsmitglieder Dienstnehmer des Betriebes sein. Vorstandsmitglieder und Angestellte der bezeichneten Berufsvereinigungen können gleichzeitig nur einem Betriebsrate angehören.

(5) In neu errichteten Betrieben sowie in Saisonbetrieben sind auch Dienstnehmer wählbar, die noch nicht sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind.

(6) Als Saisonbetriebe gelten Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten im Gang sind oder regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt werden.

(7) Zur Durchführung der Wahl des Betriebsrates hat die Betriebsversammlung einen Wahlvorstand und im Falle der Durchführung getrennter Wahlen für die Gruppe der Arbeiter und der Angestellten je einen Wahlvorstand zu bestellen, der aus drei wahlberechtigten Dienstnehmern besteht.

(8) Werden in der Betriebsversammlung getrennte Sektionen der Arbeiter und der Angestellten gemäß § 123 gebildet, so bestellt jede Sektion ihren Wahlvorstand. Wählen Arbeiter und Angestellte den Betriebsrat gemeinsam, so müssen beide Gruppen im Wahlvorstand vertreten sein.

(9) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Wahlvorstand die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse der Dienstnehmer des Betriebes rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

(10) Der Wahlvorstand verfaßt die Wählerliste, legt sie zur Einsicht der Wahlberechtigten im Betriebe auf, entscheidet über die gegen die Wählerliste vorgebrachten Einwendungen, nimmt die Wahlvorschläge entgegen und entscheidet über ihre Zulassung.

(11) Die Wahlvorschläge müssen schriftlich eingebracht werden und mindestens von doppelt so vielen wahlberechtigten Dienstnehmern unterfertigt sein, als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind; auf die erforderliche Anzahl von Unterschriften des Wahlvorschlages werden Unterschriften von Wahlwerbern nur bis zur Höhe der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder angerechnet. Der Wahlvorstand legt die zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht der Wahlberechtigten im Betriebe auf, bestimmt Zeit und Ort der Wahl, leitet die Wahlhandlung und stellt das Wahlergebnis fest.

(12) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme, die Wahl erfolgt mittels Stimmzettels.

(13) Die Gültigkeit der Wahl kann binnen zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder wahlwerbenden Gruppe und von den Wahlberechtigten beim Wahlvorstand angefochten werden. Gibt dieser der Anfechtung binnen einer Woche nicht statt, so ist binnen einer Woche die Beschwerde bei der Einigungskommission zulässig, die endgültig entscheidet.

(14) Die Wahl eines Betriebsrates ist ungültig, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hindurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.

(15) Die vollzogene Wahl ist dem Betriebsinhaber, der Einigungskommission, der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung und den zuständigen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer anzuzeigen.

(16) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl des Betriebsrates werden in der von der Landesregierung zu erfassenden Wahlordnung getroffen.

20.09.2018

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