§ 125
Bestellung von Sicherheitsfachkräften
(1) Die Dienstgeber haben Sicherheitsfachkräfte zu bestellen. Diese Verpflichtung ist
- a) durch die Beschäftigung von Sicherheitsfachkräften im Rahmen eines Dienstverhältnisses (betriebseigene Sicherheitsfachkräfte) oder,
- b) wenn ein Dienstgeber nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt, durch die Inanspruchnahme
- 1. externer Sicherheitsfachkräfte oder
- 2. eines sicherheitstechnischen Zentrums
- zu erfüllen.
(2) Als Sicherheitsfachkräfte dürfen nur Personen bestellt werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen. Als solcher Nachweis gilt jedenfalls der erfolgreiche Abschluss einer behördlich anerkannten Fachausbildung oder der Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung im Ausland.
(3) Die Sicherheitsfachkräfte sind bei der Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei.
(4) Die Dienstgeber sind verpflichtet, den Sicherheitsfachkräften das für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendige Hilfspersonal sowie die erforderlichen Räume, Ausstattung und Mittel zur Verfügung zu stellen. Stellen externe Sicherheitsfachkräfte oder sicherheitstechnische Zentren das Hilfspersonal, Ausstattung oder Mittel zur Verfügung, so entfällt die Verpflichtung des Dienstgebers zu deren Bereitstellung.
(5) Die Bestellung von Sicherheitsfachkräften berührt nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften.
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