§ 1255 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Fruchtnießung auf den Todesfall (Advitalitäts-Recht)

§ 1255

Wenn ein Ehegatte dem andern die Fruchtnießung seines Vermögens auf den Fall des Ueberlebens ertheilet; so wird er daduch in der freyen Verfügung durch Handlungen unter Lebenden nicht beschränkt; das Recht der Fruchtnießung (§§. 509 - 520) bezieht sich nur auf den Nachlaß des frey vererblichen Vermögens.