Vorschrift über die eingerückten Bedingungen.
§ 1251
Was von Bedingungen bey Verträgen überhaupt gesagt worden ist, muß auch auf Erbverträge zwischen Ehegatten angewendet werden.
Vorschrift über die eingerückten Bedingungen.
§ 1251
Was von Bedingungen bey Verträgen überhaupt gesagt worden ist, muß auch auf Erbverträge zwischen Ehegatten angewendet werden.