§ 124 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1979

§ 124*)
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des 11. und III. Hauptstückes

Von den Bestimmungen des II. und III. Hauptstückes sind sinngemäß auf die Landesarbeiter anzuwenden:

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§ 13 ‑

Ernennungsdekret sofern die Ernennung schriftlich erfolgt und mit der Abweichung, daß im Abs. 2 die lit. b bis f zu lauten haben:“

  1. b) die Feststellung, daß es sich um die Aufnahme in das Landesarbeiterverhältnis handelt;
  2. c) die Zeit, für die das Dienstverhältnis begründet wird;
  3. d) die Lohngruppe, in die der Landesarbeiter eingestuft wird;
  4. e) die Lohnstufe und der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung;
  5. f) die Höhe des Lohnes;“

§ 15 ‑

Dienstzeit

§ 16 ‑

Personalakt

§ 20 ‑

Präsenzdienst, Zivildienst

§ 21 ‑

Enthebung vom Dienst ‑

mit Ausnahme des Abs. 2

§ 24 ‑

Auflösung des Dienstverhältnisses –

mit der Ergänzung, daß das Dienstverhältnis außer durch den Tod, den Austritt und die Auflösung auch durch Zeitablauf und Kündigung aufgelöst werden kann. Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bildet keinen Auflösungsgrund.

§ 27 ‑

Allgemeine Dienstpflichten ‑

§ 28 –

Weisungsgebundenheit

§ 29 ‑

Amtsverschwiegenheit

§ 30 ‑

Haftung

§ 31 ‑

Arbeitszeit ‑

§ 32 ‑

Abwesenheit vom Dienst –

mit der Einschränkung auf die Bestimmungen der Abs. 1 und 2.

§ 35 ‑

Dienstkleidung, Dienstabzeichen

§ 36 ‑

Erhaltung der Dienstfähigkeit

§ 37 ‑

Persönliches Verhalten

§ 38 ‑

Anbringen dienstlicher und dienstrechtlicher Art ‑

§ 42 ‑

Dienstbezüge, Ruhe‑ und Versorgungsgenüsse –

mit Ausnahme der Bestimmungen über Ruhe‑ und Versorgungsgenüsse.

§ 43 ‑

Erholungsurlaub –

mit der Ergänzung, daß dem Landesarbeiter bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem er das 18. Lebensjahr vollendet, ein Erholungsurlaub von 24 Arbeitstagen gebührt und daß bei Teilbeschäftigung der Erholungsurlaub nur in jenem Ausmaß zusteht, das dem Verhältnis der Teilbeschäftigung zur vollen Arbeitszeit entspricht.

§ 44 ‑

Sonderurlaub

§ 45 ‑

Dienstfreistellung bestimmter Organe.

§ 46 ‑

Dienstfreistellung von weiblichen Beamten ‑

§ 47 ‑

Beschäftigungsbeschränkungen

§ 48 ‑

Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge mit der Abweichung, daß

  1. a) der Lohn bis spätestens am 15. des folgenden Monats auszuzahlen ist und daß dem Landesarbeiter gleichzeitig eine Lohnberechnung mit Angabe des Stundenlohnes, der Anzahl der verrechneten Arbeitsstunden, der Zulagen und der gesetzlichen Abzüge auszufolgen ist und
  2. b) die für das letzte Kalenderjahr gebührende Sonderzahlung mit dem Novemberlohn, spätestens jedoch bis zum 5. Dezember, auszuzahlen ist.

§ 49 ‑

Übergang von Schadenersatzansprüchen ‑

§ 50 ‑

Abzüge von den Bezügen ‑

§ 51 ‑

Ersatz von Übergenüssen ‑

§ 52 ‑

Verjährung

§ 53 ‑

Verzicht auf Ersatzforderungen ‑

§ 55 ‑

Dienstbezüge

mit der Maßgabe, daß das Wort “Gehalt“ durch das Wort “Lohn“ zu ersetzen ist.

§ 65 ‑

Haushaltszulage, Kinderzulage

mit der Einschränkung, daß bei Teilbeschäftigung die Haushaltszulage und die Kinderzulage nur im gleichen Teilbetrag gebühren wie der Lohn.

§ 66 ‑

Heiratsbeihilfe

§ 67 ‑

Sonderzahlung

§ 68 ‑

Nebenbezüge

§ 69 ‑

Bezugsvorschuß

mit der Ergänzung, daß bei der Beendigung des Dienstverhältnisses alle noch ausstehenden Rückzahlungsraten sofort fällig werden und aus dem pfändbaren Teil der dem Landesarbeiter noch zustehenden Geldansprüche abzudecken sind.

§ 70 ‑

Mutterschaftsgeld

mit der Einschränkung, daß bei Teilbeschäftigung das Mutterschaftsgeld nicht gebührt, wenn die Landesarbeiterin auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf eine vergleichbare Leistung hat.

§ 71 ‑

Naturalleistungen

§ 72 ‑

Aushilfen, Unterhaltsbeiträge –

mit der Einschränkung auf die Bestimmungen des Abs. 1.

§ 92 –

Ausstellungen, Rügen–

§ 113 ‑

Anspruch bei Dienstverhinderung ‑

§ 114 ‑

Austritt aus dem Dienstverhältnis ‑

§ 115 ‑

Entlassung aus dem Dienstverhältnis ‑

§ 116 ‑

Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses

§ 117 ‑

Auflösung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf

§ 118 ‑

Kündigung des Dienstverhältnisses –

mit der Abweichung, daß die Kündigungsfristen im Abs. 3 zu lauten haben: nach einmonatiger Dienstzeit

1 Woche, nach einjähriger Dienstzeit

2 Wochen; nach 5jähriger Dienstzeit

3 Wochen, nach 10jähriger Dienstzeit

4 Wochen.

§ 119 ‑

Kündigungsschutz

§ 120 ‑

Abfertigung, Arbeitslosenbeihilfe ‑

§ 122 ‑

Todesfallbeitrag mit der Einschränkung auf die Bestimmungen der Abs. 1 und 3.

  

*) Fassung LGBl.Nr. 32/1979

24.10.2017

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