§ 124.
In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über weitergehende Befugnisse der Abgabenbehörden bleiben unberührt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 124.
In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über weitergehende Befugnisse der Abgabenbehörden bleiben unberührt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)