§ 124 BaSAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Nutzung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus

§ 124.

(1) Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ist ausschließlich in dem für die wirksame Anwendung der Abwicklungsinstrumente erforderlichen Umfang für folgende Maßnahmen zu verwenden:

  1. 1. Besicherung der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts, seiner Tochterunternehmen, eines Brückeninstituts oder einer Abbaueinheit;
  2. 2. Gewährung von Darlehen an das in Abwicklung befindliche Institut, seine Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine Abbaueinheit;
  3. 3. Erwerb von Vermögenswerten des in Abwicklung befindlichen Instituts;
  4. 4. Bereitstellung von Kapital für ein Brückeninstitut oder eine Abbaueinheit;
  5. 5. Entschädigungszahlungen an Anteilseigner oder Gläubiger gemäß § 108;
  6. 6. Beitragsleistungen an das in Abwicklung befindliche Institut anstelle der Herabschreibung oder Umwandlung der Verbindlichkeiten bestimmter Gläubiger, wenn das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewandt wird und die Abwicklungsbehörde entscheidet, bestimmte Gläubiger vom Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung gemäß § 86 Abs. 4 und § 87 auszuschließen;
  7. 7. Kreditvergabe an andere Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in der Union auf freiwilliger Basis gemäß § 129 oder
  8. 8. Kombination der in den Z 1 bis 7 genannten Maßnahmen.

(2) Im Falle der Anwendung des Abwicklungsinstruments der Unternehmensveräußerung gemäß § 75 durch die Abwicklungsbehörde können die Mittel aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus auch für die vorgenannten Maßnahmen in Bezug auf den Erwerber eingesetzt werden.

(3) Die Mittel aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus sind nicht direkt zu verwenden, um die Verluste eines Instituts oder eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 auszugleichen oder um ein solches Institut oder Unternehmen zu rekapitalisieren. Führt die Verwendung der Mittel aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus für die in Abs. 1 genannten Maßnahmen indirekt dazu, dass Teile der Verluste eines Instituts oder eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 auf den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus abgewälzt werden, so gelten die Grundsätze für die Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß § 87.