§ 1248 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Wechselseitige Testamente;

§ 1248

Den Ehegatten ist gestattet, in einem und dem nähmlichen Testamente sich gegenseitig, oder auch andere Personen als Erben einzusetzen. Auch ein solches Testament ist widerruflich; es kann aber aus der Widerrufung des einen Theiles auf die Widerrufung des andern Theiles nicht geschlossen werden (§. 583).