§ 1242 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

6) Witwengehalt.

§ 1242

Das, was einer Gattinn auf den Fall des Witwenstandes zum Unterhalte bestimmt wird, heißt Witwengehalt. Dieser gebührt der Witwe gleich nach dem Tode des Mannes, und soll immer auf drey Monathe vorhinein entrichtet werden.