§ 123a*)
Lohn des Landesarbeiters
(1) Der Lohn des Landesarbeiters wird durch die Lohngruppe und Lohnstufe, in die er eingereiht ist, bestimmt.
(2) Der Landesarbeiter ist bei seiner Aufnahme in jene der nachstehend angeführten Lohngruppen einzureihen, die für ihn auf Grund seiner Tätigkeit in Betracht kommt:
Lohngruppe I ‑ einfache Hilfsarbeiter, das sind ungelernte Arbeiter, die einfache Tätigkeiten verrichten, für die eine handwerkliche oder sonstige Anlernung nicht erforderlich ist;
Lohngruppe II ‑ Hilfsarbeiter ‑das sind ungelernte Arbeiter, die nach einer den Betriebsverhältnissen angepaßten Anlernzeit einfache Arbeiten nach Anweisung selbständig ausführen;
Lohngruppe III ‑ qualifizierte Hilfsarbeiter ‑das sind ungelernte Arbeiter, die nach einer den Betriebsverhältnissen angepaßten Anlernzeit qualifizierte Arbeiten nach Anweisung selbständig ausführen;
Lohngruppe IV ‑ Facharbeiter ‑das sind Arbeiter mit abgeschlossener Lehre oder gleichwertiger Berufsausbildung, wenn sie in ihrem Handwerk oder Fach beschäftigt werden;
Lohngruppe V ‑ qualifizierte Facharbeiter ‑das sind Facharbeiter mit Meisterprüfung oder mit besonderer Berufserfahrung und Spezialkenntnissen. wenn sie in ihrem Handwerk oder Fach verwendet werden und eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit selbständig.
(3) Der Lohn für eine Arbeitsstunde betragt:
(4) Der Landesarbeiter ist bei seiner Aufnahme in die Eingangsstufe seiner Lohngruppe einzureihen. Ausnahmsweise kann ein Landesarbeiter in eine höhere Lohnstufe eingereiht werden. wenn er eine Ausbildung oder berufliche Tätigkeit nachweist, die für die erfolgreiche Verwendung im Landesdienst von besonderer Bedeutung ist. Die Berücksichtigung solcher Zeiten ist höchstens bis zum halben Ausmaß zulässig.
(5) Der Landesarbeiter rückt nach jeweils zwei Jahren, frühestens nach Vollendung des 1S. Lebensjahres, in die nächsthöhere Lohnstufe seiner Lohngruppe vor und erhält nach 30jähriger Dienstzeit den Lohn der Dienstaltersstufe. Die Vorrückung in höhere Lohnstufen und die Einreihung in die Dienstaltersstufe finden nicht statt, solange die Arbeitsleistung des Landesarbeiters unbefriedigend ist. Die Vorrückung bzw. Einreihung ist von Amts wegen durchzuführen, und zwar mit Wirkung vom 1. Jänner, wenn der erforderliche Zeitraum in den Monaten Oktober bis März vollendet wird. in den übrigen Fällen mit Wirkung vom 1. Juli. In diesen Zeitraum ist die Zeit eines Sonderurlaubes, der unter der Bedingung der Vorrükkungshemmung gewährt wurde, nicht einzurechnen.
(6) Hat ein Landesarbeiter dauernd Tätigkeiten zu verrichten, die einer anderen Lohngruppe zuzuordnen sind, so ist er in diese Lohngruppe zu überstellen. Durch die Überstellung ändern sich die Lohnstufe und der Zeitpunkt für die Vorrückung nicht. Die Traberstellung in eine niedrigere Lohngruppe bedarf der Zustimmung des Landesarbeiters.
(7) Wenn besondere Dienstleistungen es rechtfertigen oder der Personalmangel es erfordert, kann dem Landesarbeiter ein höherer Monatslohn gewährt werden als ihm nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 zukäme. Die Gewährung höherer Monatslöhne hat durch eine Zulage zu erfolgen, die nach Maßgabe des Erreichens höherer Monatslöhne durch Vorrückung in höhere Lohnstufen mit mindestens 50 v. H. des Erhöhungsbetrages einzuziehen ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 32/1979
24.10.2017
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