zum Bezugszeitraum vgl. § 907 Abs. 9
Dritter Titel
Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten Entstehung der Gesellschaft
§ 123.
(1) Die offene Gesellschaft entsteht mit der Eintragung in das Firmenbuch.
(2) Handeln Gesellschafter oder zur Vertretung der Gesellschaft bestellte Personen nach Errichtung, aber vor Entstehung der Gesellschaft in deren Namen, so werden alle Gesellschafter daraus berechtigt und verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn ein handelnder Gesellschafter nicht, nicht allein oder nur beschränkt vertretungsbefugt ist, der Dritte den Mangel der Vertretungsmacht aber weder kannte noch kennen musste. Die Gesellschaft tritt mit Eintragung in das Firmenbuch in die Rechtsverhältnisse ein.
Schlagworte
Außenverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2026
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR40069839
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