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§ 123 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

zum Bezugszeitraum vgl. § 907 Abs. 9

Dritter Titel

Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten Entstehung der Gesellschaft

§ 123.

(1) Die offene Gesellschaft entsteht mit der Eintragung in das Firmenbuch.

(2) Handeln Gesellschafter oder zur Vertretung der Gesellschaft bestellte Personen nach Errichtung, aber vor Entstehung der Gesellschaft in deren Namen, so werden alle Gesellschafter daraus berechtigt und verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn ein handelnder Gesellschafter nicht, nicht allein oder nur beschränkt vertretungsbefugt ist, der Dritte den Mangel der Vertretungsmacht aber weder kannte noch kennen musste. Die Gesellschaft tritt mit Eintragung in das Firmenbuch in die Rechtsverhältnisse ein.

Schlagworte

Außenverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2026

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40069839

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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