Bestellung
§ 123
(1) § 123.Der Beschluss über die Bestellung des Sachwalters hat zu enthalten:
- 1. den Ausspruch, dass der betroffenen Person ein Sachwalter bestellt wird;
- 2. die Umschreibung der Angelegenheiten, die der Sachwalter zu besorgen hat;
- 3. gegebenenfalls, inwieweit die betroffene Person frei verfügen oder sich verpflichten kann;
- 4. die Bezeichnung der Person des Sachwalters;
- 5. den Hinweis auf die besondere Formvorschrift für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung (§ 568 ABGB);
- 6. den Ausspruch über die Kosten.
(2) Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters auf Antrag der betroffenen Person ist stets zu begründen.