§ 123 AußStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Bestellung

§ 123.

(1) Der Beschluss über die Bestellung des Sachwalters hat zu enthalten:

  1. 1. den Ausspruch, dass der betroffenen Person ein Sachwalter bestellt wird;
  2. 2. die Umschreibung der Angelegenheiten, die der Sachwalter zu besorgen hat;
  3. 3. gegebenenfalls, inwieweit die betroffene Person frei verfügen oder sich verpflichten kann;
  4. 4. die Bezeichnung der Person des Sachwalters;
  5. 5. den Hinweis auf die besondere Formvorschrift für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung (§ 568 ABGB);
  6. 6. den Ausspruch über die Kosten;
  7. 7. gegebenenfalls, ob daneben die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger (§§ 284b bis 284e ABGB) besteht.

(2) Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters auf Antrag der betroffenen Person ist stets zu begründen.