§ 123 AußStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Bestellung

§ 123.

(1) Der Beschluss über die Bestellung des Sachwalters hat zu enthalten:

  1. 1. den Ausspruch, dass der betroffenen Person ein Sachwalter bestellt wird;
  2. 2. die Umschreibung der Angelegenheiten, die der Sachwalter zu besorgen hat;
  3. 3. gegebenenfalls, inwieweit die betroffene Person frei verfügen oder sich verpflichten kann;
  4. 4. die Bezeichnung der Person des Sachwalters;

    (Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015)

  1. 6. den Ausspruch über die Kosten;
  2. 7. gegebenenfalls, ob daneben die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger (§§ 284b bis 284e ABGB) besteht.

(2) Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters auf Antrag der betroffenen Person ist stets zu begründen.

ÜR: Art. X § 2, BGBl. I Nr. 92/2006

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40173145