§ 1237 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1978

5. Gesetzlicher ehelicher Güterstand.

§ 1237.

Haben Eheleute über die Verwendung ihres Vermögens keine besondere Uebereinkunft getroffen, so behält jeder Ehegatte sein voriges Eigenthumsrecht, und auf das, was ein jeder Theil während der Ehe erwirbt, und auf was immer für eine Art überkommt, hat der andere keinen Anspruch.