2) Widerlage.
§ 1230
Was der Bräutigam oder ein Dritter der Braut zur Vermehrung der Heirathsgutes aussetzt, des heißt Widerlage. Hiervon gebührt zwar der Ehegattinn während der Ehe kein Genuß; allein wenn sie den Mann überlebt, gebührt ihr ohne besondere Uebereinkunft auch das freye Eigenthum, obgleich dem Manne auf den Fall seines Ueberlebens das Heirathsgut nicht verschrieben worden ist.