§ 1230 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

2) Widerlage.

§ 1230

Was der Bräutigam oder ein Dritter der Braut zur Vermehrung der Heirathsgutes aussetzt, des heißt Widerlage. Hiervon gebührt zwar der Ehegattinn während der Ehe kein Genuß; allein wenn sie den Mann überlebt, gebührt ihr ohne besondere Uebereinkunft auch das freye Eigenthum, obgleich dem Manne auf den Fall seines Ueberlebens das Heirathsgut nicht verschrieben worden ist.