§ 122 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1969

Aufgaben der Betriebsversammlung
§ 122

(1) Der Betriebsversammlung obliegt insbesondere:

  1. 1. Entgegennahme von Berichten des Betriebsrates,
  2. 2. Bestellung des Wahlvorstandes,
  3. 3. Beschlußfassung über die Einhebung einer Betriebsratsumlage und deren Höhe,
  4. 4. Beschlußfassung über die Enthebung des Betriebsrates; der Beschluß bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Zweidrittelmehrheit.

(2) Zur Beschlußfassung in der Betriebsversammlung ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte der im Betrieb beschäftigten stimmberechtigten Dienstnehmer erforderlich; die Beschlüsse werden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.

(3) Ist eine Betriebsversammlung beschlußunfähig, so ist innerhalb einer Woche neuerlich eine Betriebsversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Dienstnehmer beschlußfähig ist. Diese Bestimmung gilt nicht in den Fällen des Abs. 1 Z. 3 und 4.

20.09.2018

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