§ 122 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

§ 122
Todesfallbeitrag

(1) Wird das Dienstverhältnis des Landesangestellten durch den Tod aufgelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung der Todesfallbeitrag. Dieser beträgt, wenn das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert hat, das Einfache des Monatsbezuges, der dem Verstorbenen für den letzten Monat seines Dienstverhältnisses gebührt hat, wenn das Dienstverhältnis aber schon drei Jahre gedauert hat, die Hälfte der Abfertigung, auf die der Landesangestellte Anspruch gehabt hätte, wenn sein Dienstverhältnis gemäß § 120 beendet worden wäre.

(2) Wenn die Hinterbliebenen einen ihnen zustehenden Anspruch auf Zusatzpension geltend machen, so gebührt ihnen als Todesfallbeitrag das Doppelte der ihnen zukommenden monatlichen Zusatzpension.

(3) Im übrigen finden die Bestimmungen des § 90 mit Ausnahme des Abs. 3 sinngemäß Anwendung.

24.10.2017

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