§ 122 GBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

1. Die Rekurslegitimation richtet sich nach den Vorschriften des AußStrG, RGBl. Nr. 208/1854. 2. Abweichende Bestimmungen enthalten § 134 sowie § 62 AllgGAG, BGBl. Nr. 2/1930, § 32 LiegTeilG, BGBl. Nr. 3/1930, § 43 EisBG, RGBl. Nr. 70/1874. 3. ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003

SIEBENTER ABSCHNITT.

Vom Rekurs. 1. Anbringung des Rekurses.

§ 122.

(1) Gegen Grundbuchsbeschlüsse ist nur das Rechtsmittel des Rekurses zulässig. Die Abänderung (§§ 72 bis 77 AußStrG) eines Beschlusses, mit dem über ein Grundbuchsgesuch entschieden worden ist, kann nicht beantragt werden.

(2) Im Rekurs dürfen weder neue Angaben gemacht noch dürfen ihm neue Urkunden beigelegt werden.

(3) Der Rekurs ist stets in erster Instanz anzubringen. Er kann auch mündlich zu Protokoll gegeben werden.

(4) Einem schriftlichen Rekurs sind die zur Verständigung der Beteiligten erforderlichen Halbschriften beizulegen.

(5) Ein unmittelbar bei der zweiten oder dritten Instanz überreichter Rekurs ist zurückzuweisen.

(6) Beschwerden über Verzögerungen können unmittelbar bei den höheren Gerichten angebracht werden.

1. Die Rekurslegitimation richtet sich nach den Vorschriften des AußStrG, RGBl. Nr. 208/1854.

2. Abweichende Bestimmungen enthalten § 134 sowie § 62 AllgGAG, BGBl. Nr. 2/1930, § 32 LiegTeilG, BGBl. Nr. 3/1930, § 43 EisBG, RGBl. Nr. 70/1874.

3. ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003

Schlagworte

Anfechtung, Rechtsmittel, Beschwerde

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR40047037