§ 122 BAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 122.

(1) Wer Gegenstände herstellen oder gewinnen will, an deren Herstellung, Gewinnung, Wegbringung oder Verbrauch eine Abgabepflicht geknüpft ist, hat dies der Abgabenbehörde erster Instanz vor Eröffnung des Betriebes anzuzeigen.

(2) Wer Erzeugnisse oder Waren, für die eine Abgabenbegünstigung unter einer Bedingung gewährt worden ist, in einer Weise verwenden will, die der Bedingung nicht entspricht, hat dies vorher der Abgabenbehörde anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2024

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12054060

alte Dokumentnummer

N3199441250J